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Abstract: . . . in der Beschichtung enthält. Auf die verschiedenen Altholzarten finden nach den gegenwärtigen Bestimmungen des Immissionsschutzrechts unterschiedliche Maßstäbe Anwendung. Die höchsten Anforderungen werden von der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) formuliert. Die 17. BImSchV findet im Bereich des Altholzes bereits heute Anwendung, wenn das Brennmaterial Rückstände von . . . . . . betrieben werden, die Er reichung der gleichen elektrischen Mindestwirkungsgrade zu fordern wie bei Anla gen, die ausschließlich im reinen Kondensationsbetrieb betrieben werden. Soweit die betreffenden Anlagen dagegen überwiegend in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, ist es nicht sinnvoll, die Einhaltung bestimmter elektrischer Wir kungsgrade einzufordern, weil die energetische Gesamtbilanz dann bereits durch die Wärmeauskopplung . . . . . . und die Wärmeauskopplung im übrigen zu ei nem verringerten elektrischen Wirkungsgrad führen kann. Satz 3 definiert den Begriff des elektrischen Wirkungsgrades für den Anwendungs bereich der Vorschrift. 6. Zu § 6 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten. ______________ . . . . . . Standort der Anlage technisch nicht möglich oder unzumutbar bzw. mit den Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des BundesImmissionsschutzgesetzes nicht vereinbar ist (vgl. § 8 Satz 1 der 17. BImSchV). Im Bereich der Stromerzeugung aus Altholz können unter Anwendung moderner Technologien schon heute relativ hohe elektrische Wirkungsgrade erreicht werden. Je höher die installierte elektrische Leistung ist, desto günstiger liegen die erreichba . . . . . . Entsprechendes auch für den reinen Kondensationsbetrieb von An lagen, die überwiegend im reinen Kondensationsbetrieb arbeiten. Diese Anforderung zielt insbesondere auf Anlagen, die nur zeitweise Wärme für die Versorgung von Fernwärmenetzen oder Wärmeabnehmer auskoppeln. Diese Anlagen werden in der Regel nur 2000 bis 3000 Stunden pro Jahr in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben, dar über hinaus aber im reinen Kondensationsbetrieb. Wegen . . . . . . Standort der Anlage technisch nicht möglich oder unzumutbar bzw. mit den Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des BundesImmissionsschutzgesetzes nicht vereinbar ist (vgl. § 8 Satz 1 der 17. BImSchV). Im Bereich der Stromerzeugung aus Altholz können unter Anwendung moderner Technologien schon heute relativ hohe elektrische Wirkungsgrade erreicht werden. Je höher die installierte elektrische Leistung ist, desto günstiger liegen . . . . . . betrieben werden, ist es nicht sinnvoll, die Einhaltung bestimmter elektrischer Wir kungsgrade einzufordern, weil die energetische Gesamtbilanz dann bereits durch die Wärmeauskopplung verbessert wird und die Wärmeauskopplung im übrigen zu ei nem verringerten elektrischen Wirkungsgrad führen kann. Satz 3 definiert den Begriff des elektrischen Wirkungsgrades für den Anwendungs bereich der Vorschrift. 6. Zu § 6 Die Bestimmung . . . --3000,7,214,3339,66172
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