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Abstract: . . . definiert als das Verhältnis von Klemmleistung zur Feuerungswärmeleistung im 100 ProzentPunkt ohne Wärmeauskopplung. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.1 Der Bundesrat hat zugestimmt. Verkündet am 27. 6. 2001. . . . . . . elektrischen Wirkungsgrad gelten auch für den reinen Kondensationsbetrieb von Anlagen dieser Art, die zeitweise mit Wärmeauskopplung, jedoch überwiegend in reinem Kondensationsbetrieb betrieben werden. Der elektrische Wirkungsgrad ist dabei definiert als das Verhältnis von Klemmleistung . . . . . . definiert als das Verhältnis von Klemmleistung zur Feuerungswärmeleistung im 100 ProzentPunkt ohne Wärmeauskopplung. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.1 Der Bundesrat hat zugestimmt. Verkündet am 27. 6. 2001. . . . . . . keine Pflicht zur Nutzung der erzeugten Wärme in eigenen Anlagen festgelegt ist, darüber hinaus folgende Wirkungsgrade für die Bruttostromerzeugung erreichen: a) im elektrischen Leistungsbereich von über 5 Megawatt bis einschließlich 10 Megawatt in Höhe von mindestens 25 Prozent, . . . . . . jedoch überwiegend in reinem Kondensationsbetrieb betrieben werden. Der elektrische Wirkungsgrad ist dabei definiert als das Verhältnis von Klemmleistung zur Feuerungswärmeleistung im 100 ProzentPunkt ohne Wärmeauskopplung. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage . . . . . . keine Pflicht zur Nutzung der erzeugten Wärme in eigenen Anlagen festgelegt ist, darüber hinaus folgende Wirkungsgrade für die Bruttostromerzeugung erreichen: a) im elektrischen Leistungsbereich von über 5 Megawatt bis einschließlich 10 Megawatt in Höhe von mindestens . . . . . . elektrische Wirkungsgrad ist dabei definiert als das Verhältnis von Klemmleistung zur Feuerungswärmeleistung im 100 ProzentPunkt ohne Wärmeauskopplung. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.1 Der Bundesrat hat zugestimmt. Verkündet am . . . --1877,7,134,2350,9383
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