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Abstract: . . . Antragstellers, Höhe und Zweck des Teilschulderlasses bzw. des ... 8.3 - 10 Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt. 8.4 Subventionserheblichkeit Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. 9 Inkrafttreten Diese Richtlinien kommen für Anträge zur . . . . . . zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 23. Juli 2001 (BAnz., S. 15434) zur Anwendung. Berlin, den 15. März 2002 - IIIA5 - 02 51 43/2 - Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Im Auftrag Andreas Jung . . . . . . öffentlichen Mitteln gewährten Zuwendungen, erhöhte Einspeisevergütungen und die Höhe der Zuschüsse aus Photovoltaikprogrammen anderer Stellen sind der Bewilligungsbehörde (Nummer 6.2) bzw. dem örtlichen Kreditinstitut vor Gewährung der Zuwendung nach diesen Richtlinien nachzuweisen. 4.8 Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb . . . . . . nachgewiesen. Die Teilschulderlasse werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 7.1 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Bei Förderbeträgen von mehr als 250.000 € ist vor Zusage eines Darlehens das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu informieren. Darlehensanträge nach Nummer 7.1 können bis zum 15.Oktober 2003 gestellt werden. 7.6 7.7 8 Weitere Regelungen für die Förderung durch . . . . . . Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Teilschulderlasses bzw. des ... 8.3 - 10 Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt. 8.4 Subventionserheblichkeit Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne . . . . . . worden sind, kommen die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 23. Juli 2001 (BAnz., S. 15434) zur Anwendung. Berlin, den 15. März 2002 - IIIA5 - 02 51 43/2 - Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Im Auftrag Andreas Jung . . . . . . Den Beauftragten des BMWi sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller muss sich im Darlehensvertrag bzw. im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMWi dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, . . . --3000,7,214,3166,29976
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